Neuer RD regelt das Verfahren zur Erstellung von Energieausweisen
Die aktuellen Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden, die im letzten Jahrzehnt von der EU erlassen wurden und in unser Rechtssystem eingegangen sind, erhalten nun ein neues Update. Das Königliche Dekret 390/2021, das den Richtlinien (EU) 2018/844/, 2010/31/EU und 2012/27/EU folgt, bringt unsere Gesetzgebung auf den neuesten Stand, indem es neue Definitionen aufnimmt und bestimmte Verpflichtungen für diejenigen festlegt, die im Immobiliensektor tätig sind.

Die drei Richtlinien, die durch das neue Dekret, das zur Änderung der Verordnung 235/2013 kommt, berücksichtigt werden, sind: die Aktualisierung des Inhalts des Energieeffizienzausweises, die Förderung der Qualität desselben und vor allem die Verpflichtung für Immobilienunternehmen, den Energieeffizienzausweis bei Miet- oder Verkaufstransaktionen von Immobilien vorzulegen.
Das neue Dekret legt in seinem Artikel 2 das Verfahren zur Festlegung der Zahlen für die Zertifizierungen fest, sowie die zuständigen Techniker, die diese durchführen. Artikel 3 legt den Anwendungsbereich fest: neu errichtete Gebäude, Gebäude, die verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden, Gebäude der öffentlichen Verwaltung oder solche, in denen Renovierungen oder Erweiterungen durchgeführt werden. Das Verfahren muss durch anerkannte Dokumente belegt und in das allgemeine Register eingetragen werden.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, der gemäß Artikel 13 zehn Jahre bzw. im Falle der Energieklasse G fünf Jahre gültig ist, besteht aus dem Ausweis, dem Etikett über die Gesamtenergieeffizienz, dem Beurteilungsbericht und den Begleitdokumenten. Zum Schluss noch Empfehlungen für den Anwender. Der Eigentümer des Gebäudes ist für die Erneuerung oder Aktualisierung verantwortlich.
Artikel 15 besagt in seinem Absatz 2: "Das Energieeffizienzlabel ist in jedes Angebot, jede Verkaufsförderung und jede Werbung aufzunehmen, die auf den Verkauf oder die Vermietung des Gebäudes oder eines Teils davon abzielen".

Andererseits legt Artikel 17 in seinem Absatz 3 die Verpflichtung jeder natürlichen oder juristischen Person fest, die Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils entweder in Agenturen, Websites, Portalen, Katalogen, in der Fachpresse und in der Werbung auf öffentlichen Straßen veröffentlicht, die Informationen in Bezug auf die Energieeffizienzklasse aufzunehmen.
Die Artikel 18 und 19 beziehen sich auf das Gremium für die Anwendung des Gesetzes, die Beratende Kommission für die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden, und legen deren Zweck, Funktionen und Zusammensetzung fest.
Es legt in seinen zusätzlichen Bestimmungen fest, dass die zuständige Stelle jeder autonomen Gemeinschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses königlichen Erlasses die Datenbank für Energieausweise anpassen wird.
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